| §1
Name, Sitz und Rechtsform |
| 1.
Der Verein führt den Namen „Sportärzteverband
Hessen e.V. |
| 2.
Sitz des Vereines ist Frankfurt/Main |
| 3.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Main
eingetragen. |
| 4.
Er ist ordentliches Mitglied im Deutschen Sportärztebund
e.V. (DSÄB) |
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| §
2 Geschäftsjahr |
| 1.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche
Zwecke. |
2.
Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. |
3.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd
sind,
oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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| §
4 Zweck und Aufgaben |
|
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke (i.S. der Abgabenverordnung)
wie: |
-
Förderung der Sportmedizin in ihrem ganzen Umfang und
die Vertretung aller Belange,
die die Sportmedizin betreffen, in der Öffentlichkeit |
| -
Durchführung von sportmedizinischen Fort- und Weiterbildungen |
|
-
Förderung und Unterstützung in sportmedizinischen
Fragen, insbesondere durch unentgeltliche Beratung
und
durch Publikation (Die Förderung ist unabhängig
von einer Mitgliedschaft im Sportärzteverband Hessen.) |
| -
Mitarbeit bei den Aufgaben des Deutschen Sportärztebundes |
-
Förderung von Bewegung, Spiel und Sport durch ärztliche
Betreuung,
Beratung und Begleitung i.S. der Volksgesundheit
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| §
5 Mitgliedschaft |
1.
Mitglied kann jeder approbierte Arzt und jede approbierte
Ärztin werden.
Er (Sie) soll einem Turn- oder Sportverein
angehören. |
| 2.
Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich
an den Vorstand zu richten. |
| 3.
Jedem Antragsteller sind die Satzung und die Bedingungen
über den Erwerb des Sportarztdiploms auszuhändigen. |
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4. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der
Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann binnen eines Monats
nach Zugang schriftlich beim
Vorstand Widerspruch erhoben werden. |
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5.
Zu Ehrenmitgliedern können Ärzte und andere
Personen auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
ernannt
werden, die sich um die Entwicklung oder Förderung
des Verbandes und
(oder) der Sportmedizin besondere
Verdienste erworben haben. Sie sind von der Beitragszahlung
befreit. |
6.
Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Austritt
b. Ausschluss
c. Tod
d. Verlust der Geschäftsfähigkeit
e. Auflösung des Verbandes |
7.
Der Austritt erfolgt durch Kündigung; sie ist dem Vorstand
durch Einschreiben mitzuteilen und zwar zum Schluss
eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist. |
8.
Ausschluß
Ein Mitglied kann durch den Vorstand
ausgeschlossen werden,wenn es trotz zweimaliger Aufforderung den
Verpflichtungen der Satzung und
den gefassten Beschlüssen der Mitgliederversammlung
und des Vorstandes
nicht nachkommt
oder die Interessen des Verbandes grob verletzt. Über
den Ausschluß kann der Ausgeschlossene
schriftlich
Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet
die nächste Mitgliederversammlung. |
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§
6 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
|
| 1.
Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand
und die Mitgliederversammlung zu richten. |
| 2.
Vor einem Beschluss über ein Mitglied ist dieses zu
hören. |
| 3.
Die Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtig. |
4.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser
Satzung einzuhalten, den Beschlüssen der Mitglieder-
versammlung und des Vorstandes nachzukommen und die im Rahmen dieser
Satzung getroffenen Entscheidungen
zu beachten. |
| 5.
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der durch die Mitgliederversammlung
festgesetzten Beiträge verpflichtet. |
6.
Die Mitglieder des Verbandes sind gehalten, an Fortbildungsveranstaltungen
teilzunehmen und sich um den Erwerb
des Sportarztdiploms und der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“
zu bemühen. |
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| §
7 Organe des Verbandes |
| Organe
des Verbandes sind: |
| 1.
die Mitgliederversammlung |
| 2.
der Vorstand |
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| §
8 Die Mitgliederversammlung |
| 1.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: |
a)
Die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
Eine Verlesung dieses Protokolls
erübrigt sich, wenn es allen Mitgliedern
–auch in geraffter Form – zugesandt wurde. |
| b)
Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes |
| c)
Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer. |
| d)
Entlastung der Vorstandsmitglieder. |
| e)
Wahl des Vorstandes. |
| f)
Wahl der Kassenprüfer. |
| g)
Ernennung von Ehrenmitgliedern. |
| h)
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. |
| i)
Genehmigung des Haushaltsplanes. |
| j)
Verhandlung von Anträgen. |
2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich,
spätestens innerhalb von vier Monaten nach Ablauf
des
Geschäftsjahres, statt. |
3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss
auf schriftlichem, begründeten Antrag eines Viertels der Mitglieder
innerhalb von sechs
Wochen (Datum des Poststempels) vom Vorstand unter Angabe
der Tagesordnung einberufen werden. |
4.
Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen mindestens
drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung erfolgen. |
5.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Verbandsangelegenheiten
durch einfache Mehrheit
der anwesenden
Mitglieder. |
| 6.
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung
des Stimmrechts ist nicht zulässig. |
| 7.
Die Wahl des Vorstandes kann auf Antrag geheim erfolgen.
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| §
9 Der Vorstand |
| Der
Vorstand des Verbandes setzt sich zusammen aus: |
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| - stellvertretendem
Vorsitzenden |
| -
dem Schriftführer |
| -
dem Schatzmeister |
| -
dem Pressewart |
| |
| Die
Wahlperiode beträgt drei Jahre |
|
| §
10 Aufgaben des Vorstandes
|
| 1.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt. |
2.
Der Vorstand bestimmt die Vertreter des Verbandes für
die Delegiertenversammlung des Deutschen Sportärztebundes.
Jeder Delegierte ist an die Instruktionen
der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes gebunden. |
| 3.
Der Vorstand führt die Geschäfte, soweit sie
nicht auf Grund der Satzung der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind. |
4.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung
zu unterbreitenden Vorschläge
b) Aufstellung des Haushaltsplanes
c) Überwachung der Kassen- und Rechnungsprüfung
d) Fortbildung |
| 5.
Der Vorsitzende vertritt den Verband im Landessportbund
Hessen. |
| 6.
Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung
ein. |
7.
Der Vorsitzende, sein Vertreter oder bei deren Verhinderung
ein Vorstandsmitglied, führen in den
Vorstandssitzungen
und den Mitgliederversammlungen den Vorsitz. |
| 8.
Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
auszuführen. |
| 9.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
Barauslagen werden auf Antrag vergütet. |
10.Über
die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung ist ein
kurzgefasstes Protokoll vom Schriftführer,
einem Vorstandsmitglied, oder einem beauftragten
Mitglied zu führen. Das Protokoll bedarf der Genehmigung
durch den Vorstand bzw. die
Mitgliederversammlung bei der nächsten Sitzung. |
| 11.Der
Schriftführer führt das Mitgliederverzeichnis
und den notwendigen Schriftverkehr. |
12.Der
Schatzmeister zieht die Beiträge ein, besorgt die Rechnungsführung
und legt der Mitgliederversammlung den
Jahresbericht vor. |
13.Scheidet
ein Vorstandsmitglied aus besonderen Gründen vorzeitig
aus, so übergibt der Vorstand dessen Geschäfte
einem anderen Vorstandsmitglied bis zur Wahl eines Nachfolgers
durch die nächste Mitgliederversammlung.
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| §
11 Ausschüsse |
|
Ausschüsse
für besondere Gelegenheiten können vom Vorstand
eingesetzt werden.
Sie haben über ihre Arbeit dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
zu berichten.
Sie sind nach Erfüllung der übertragenen Aufgaben
aufzulösen. |
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| §
12 Satzungsänderungen |
| Satzungsänderungen
bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der auf einer Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder. |
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| §
13 Auflösung |
1.
Die Auflösung des Sportärzteverbandes Hessen kann
erfolgen
– durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Zu diesem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich;
– durch die zuständige Verwaltungsbehörde. |
2.
Durch die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins
an eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks
Verwendung für die
Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege,
insbesondere der Sportmedizin. |
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