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 Satzung des Sportärzteverbandes Hessen e.V.

 

S A T Z U N G + M I T G L I E D S A N T R A G

Mitgliedsantrag zum Herunterladen im PDF - Format   ( 17 KB  Adobe Acrobat Reader 6.0 )

§1 Name, Sitz und  Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen „Sportärzteverband Hessen e.V.
2. Sitz des Vereines ist Frankfurt/Main
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Main eingetragen.
4. Er ist ordentliches Mitglied im Deutschen Sportärztebund e.V. (DSÄB)
§ 2 Geschäftsjahr
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
    keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind,
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Zweck und Aufgaben
  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (i.S. der Abgabenverordnung) wie:
- Förderung der Sportmedizin in ihrem ganzen Umfang und die Vertretung aller Belange,
  die die Sportmedizin betreffen, in der Öffentlichkeit
- Durchführung von sportmedizinischen Fort- und Weiterbildungen

- Förderung und Unterstützung in sportmedizinischen Fragen, insbesondere durch unentgeltliche Beratung
   und durch Publikation (Die Förderung ist unabhängig von einer Mitgliedschaft im Sportärzteverband Hessen.)

- Mitarbeit bei den Aufgaben des Deutschen Sportärztebundes
- Förderung von Bewegung, Spiel und Sport durch ärztliche Betreuung,
  Beratung und Begleitung i.S. der Volksgesundheit
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder approbierte Arzt und jede approbierte Ärztin werden.
    Er (Sie) soll einem Turn- oder Sportverein angehören.
2. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
3. Jedem Antragsteller sind die Satzung und die Bedingungen über den Erwerb des Sportarztdiploms auszuhändigen.

4. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann binnen eines Monats
    nach Zugang schriftlich beim Vorstand Widerspruch erhoben werden.

5. Zu Ehrenmitgliedern können Ärzte und andere Personen auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
     ernannt werden, die sich um die Entwicklung oder Förderung des Verbandes und
    (oder) der Sportmedizin besondere Verdienste erworben haben. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

6. Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Austritt
b. Ausschluss
c. Tod
d. Verlust der Geschäftsfähigkeit
e. Auflösung des Verbandes
7. Der Austritt erfolgt durch Kündigung; sie ist dem Vorstand durch Einschreiben mitzuteilen und zwar zum Schluss
    eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
8. Ausschluß
    Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden,wenn es trotz zweimaliger Aufforderung den
    Verpflichtungen der Satzung und den gefassten Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
    nicht nachkommt oder die Interessen des Verbandes grob verletzt. Über den Ausschluß kann der Ausgeschlossene
    schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 6 Rechte und Pflichten
     der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu richten.
2. Vor einem Beschluss über ein Mitglied ist dieses zu hören.
3. Die Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtig.
4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten, den Beschlüssen der Mitglieder-
    versammlung und des Vorstandes nachzukommen und die im Rahmen dieser Satzung getroffenen Entscheidungen
    zu beachten.
5. Jedes Mitglied ist zur Zahlung der durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge verpflichtet.
6. Die Mitglieder des Verbandes sind gehalten, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und sich um den Erwerb
    des Sportarztdiploms und der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“ zu bemühen.
§ 7 Organe des Verbandes
    Organe des Verbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    Eine Verlesung dieses Protokolls erübrigt sich, wenn es allen Mitgliedern
    –auch in geraffter Form – zugesandt wurde.
b) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
d) Entlastung der Vorstandsmitglieder.
e) Wahl des Vorstandes.
f) Wahl der Kassenprüfer.
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
i) Genehmigung des Haushaltsplanes.
j) Verhandlung von Anträgen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, spätestens innerhalb von vier Monaten nach Ablauf
    des Geschäftsjahres, statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftlichem, begründeten Antrag eines Viertels der Mitglieder
    innerhalb von sechs Wochen (Datum des Poststempels) vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
4. Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe
    der Tagesordnung erfolgen.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Verbandsangelegenheiten durch einfache Mehrheit
    der anwesenden Mitglieder.
6. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
7. Die Wahl des Vorstandes kann auf Antrag geheim erfolgen.
§ 9 Der Vorstand
    Der Vorstand des Verbandes setzt sich zusammen aus:
 
 - stellvertretendem Vorsitzenden
 - dem Schriftführer
 - dem Schatzmeister
 - dem Pressewart
 
    Die Wahlperiode beträgt drei Jahre
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
 1. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt.
 2. Der Vorstand bestimmt die Vertreter des Verbandes für die Delegiertenversammlung des Deutschen Sportärztebundes.
    Jeder Delegierte ist an die Instruktionen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes gebunden.
 3. Der Vorstand führt die Geschäfte, soweit sie nicht auf Grund der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
 4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
 a) Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung zu unterbreitenden Vorschläge
 b) Aufstellung des Haushaltsplanes
 c) Überwachung der Kassen- und Rechnungsprüfung
 d) Fortbildung
 5. Der Vorsitzende vertritt den Verband im Landessportbund Hessen.
 6. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung ein.
 7. Der Vorsitzende, sein Vertreter oder bei deren Verhinderung ein Vorstandsmitglied, führen in den
     Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen den Vorsitz.
 8. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
 9. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Barauslagen werden auf Antrag vergütet.

10.Über die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung ist ein kurzgefasstes Protokoll vom Schriftführer, 
     einem Vorstandsmitglied, oder einem beauftragten Mitglied zu führen. Das Protokoll bedarf der Genehmigung
     durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung bei der nächsten Sitzung.

11.Der Schriftführer führt das Mitgliederverzeichnis und den notwendigen Schriftverkehr.
12.Der Schatzmeister zieht die Beiträge ein, besorgt die Rechnungsführung
     und legt der Mitgliederversammlung den Jahresbericht vor.
13.Scheidet ein Vorstandsmitglied aus besonderen Gründen vorzeitig aus, so übergibt der Vorstand dessen Geschäfte
     einem anderen Vorstandsmitglied bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die nächste Mitgliederversammlung.
§ 11 Ausschüsse
Ausschüsse für besondere Gelegenheiten können vom Vorstand eingesetzt werden.
Sie haben über ihre Arbeit dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.
Sie sind nach Erfüllung der übertragenen Aufgaben aufzulösen.
§ 12 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der auf einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
§ 13 Auflösung
 1. Die Auflösung des Sportärzteverbandes Hessen kann erfolgen
  – durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zu diesem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen
     stimmberechtigten Mitglieder erforderlich;
  – durch die zuständige Verwaltungsbehörde.

 2. Durch die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
     an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
     Verwendung für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere der Sportmedizin.

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Anregungen und Fragen bitte an sportmedizin.hessen@t-online.de Copyright by p.c.diehm frankfurt main